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Gesundheit Infos, Gesundheit News & Gesundheit Tipps ! Haftung des Hostproviders für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen

Veröffentlicht am Montag, dem 06. Juli 2015 von Gesundheit-Infos-247.de

Gesundheit Infos
Haftung des Hostproviders für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen

Freie-PM.de: Landgericht Berlin erweitert Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes -

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe der Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zu wichtigen Themen des Internetrechts fand am 03. November 2012 bei den Rechtsanwälten ein Seminar zu den aktuellen Gerichtsentscheidungen statt. Diesmal wurde das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11 besprochen.

Rechtsanwalt Ralf Hornemann, Experte für Neue Medien der Kanzlei, führt in den Problemkreis ein: "Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) haftet ein Hostprovider für rechtswidrige Einträge in Blogs als Störer, sobald er Kenntnis von diesen hat. Eine Verpflichtung, diese Blogeinträge vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht nicht. Wird der Hostprovider durch einen Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hingewiesen, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das Urteil des Landgerichts Berlin überträgt diese Störerhaftung nun auf sogenannte Erfahrungsberichte im Rahmen von Geosuchdiensten im Internet."

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Auf den Seiten des Geolokalisations- bzw. Geosuchdienstes eines bekannten Internetkonzerns aus Kalifornien war bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe über einen Arzt aus Berlin, der kosmetische Chirurgie betreibt, folgender persönlicher Erfahrungsbericht zu finden:

"Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser "Behandlung" kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"

Diesen Eintrag wollte der Kläger zur Löschung bringen. Die Beklagte verteidigte sich mit den hinlänglich bekannten Argumenten: der streitgegenständliche "Erfahrungsbericht" enthalte eine zulässige Meinungsäußerung, zumal dort subjektive Empfindungen (Enttäuschung), gefühlsbasierte Werturteile ("hässlich", "entstellt"), Vorwürfe ("Fuscher") und Appelle an andere zum Ausdruck kämen. Schmähkritik sei dem Erfahrungsbericht fremd. Gewerbetreibende wie der Kläger müssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des öffentlichen Diskurses werde und öffentlich geäußerte Kritik ebenso ertragen, wie er öffentliche geäußertes Lob zur Eigenwerbung nutzen dürfe. Vor allem im Gesundheitsbereich sei ein Kommunikationsdienst wie der der Beklagten für die Transparenz und den Verbraucherschutz im lokalen und regionalen Bereich wichtig, da der Dienst das Informationsgefälle zwischen dem Unternehmer und Verbraucher abmildere. Zudem hätten auch andere Patienten - anonym - persönliche Kritik an den Dienstleistungen des Klägers geäußert.

Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kläger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei müsse die Unwahrheit vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder Täter noch Teilnehmer einer "Tat" nach § 186 StGB. Ferner meint die Beklagte, dass die Grundsätze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht stützten.

Nach lebhafter Diskussion im Kreise der Teilnehmer erläutert Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte das Urteil des Landgerichts:

"Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des angegriffenen "Erfahrungsberichts" ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Eine Haftung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Denn die Äußerungen sind von einem unbekannten Nutzer getätigt worden. Die Beklagte ist ein so genannter Host Provider und damit lediglich technische Verbreiterin der beanstandeten Inhalte. Für die Haftung der technischen Verbreiter von Informationen sind in der Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt worden.

Als Störer zur Unterlassung verpflichtet ist, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Die Störerhaftung darf jedoch nicht übermäßig auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Voraus gesetzt wird die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.

Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10, entschieden.

Problematisch ist bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Feststellung einer Rechtsverletzung. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens und dem geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, vom Betroffenen gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Das Landgericht Berlin erstreckt diese Grundsätze auch auf diesen Fall, obwohl es sich bei der beanstandeten Äußerung nicht um einen "Blog" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt; die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch für solche Einträge. Es handelte sich bei dem "Erfahrungsbericht" um eine Tatsachenbehauptung und der Kläger hatte die Beklagte in ausreichender Weise auf eine mögliche, hieraus entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nachgekommen wäre."

Fazit des Abends: Niemand darf ungestraft Verleumdungen verbreiten, auch nicht getarnt unter dem Deckmantel von Erfahrungsberichten. Als Handlungsmaxime für den Verletzten dient folgende Reihenfolge: zuerst ist der Provider von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen und zur Löschung aufzufordern. Reagiert dieser nicht, kann er gerichtlich zur Löschung angehalten werden.

V.i.S.d.P.:

Ralf Hornemann
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030 - 715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und eine Zweigstelle in München, außerhalb Berlin und München übernehmen wir selbstverständlich auch Mandate und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
Dr. Schulte & Partner
Dr. Thomas Schulte
Friedrichstrasse 133
10117 Berlin
dr.schulte@dr-schulte.de
00493071520674
http://www.dr-schulte.de

(Weitere interessante CMS / Blog News, CMS / Blog Infos & CMS / Blog Tipps gibt es auch hier zur Recherche und zum Weiterlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Landgericht Berlin erweitert Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes -

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe der Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zu wichtigen Themen des Internetrechts fand am 03. November 2012 bei den Rechtsanwälten ein Seminar zu den aktuellen Gerichtsentscheidungen statt. Diesmal wurde das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11 besprochen.

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Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kläger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei müsse die Unwahrheit vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder Täter noch Teilnehmer einer "Tat" nach § 186 StGB. Ferner meint die Beklagte, dass die Grundsätze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht stützten.

Nach lebhafter Diskussion im Kreise der Teilnehmer erläutert Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte das Urteil des Landgerichts:

"Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des angegriffenen "Erfahrungsberichts" ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

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02.05.24

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 Berufung Clown und Humortrainer (PR-Gateway, 02.05.2024)
: Ausbildung an der Internationalen Berufsfachschule für Clown und Comedy Infoseminare und Casting ab Mai in Konstanz und der Schweiz

Die Tamala Clown Akademie in Konstanz richtet ab Mai Informationsseminare und Castings für angehende Clowns aus. Als Anerkennung für ihre Arbeit im theatralischen Bereich wurden die beiden Gründer Jenny Karpawitz und Udo Berenbrinker zu den 100 besten Trainern im deutschsprachigen Raum gewählt.



Die Rolle des Clowns in der Gesellschaft ...

 Freizeit auf Mallorca: Bratwurst auf der Finca herstellen (PR-Gateway, 02.05.2024)
Individuelle Wurstherstellungs-Workshops - direkt auf der Mallorca Urlaubs-Finca

Die Brutzelbox ist bekannt für ihre interaktiven Kocherlebnisse und erweitert ihr Angebot um mobile Wurstherstellungs-Workshops für Urlauber und Residenten im Osten Mallorcas. Diese einzigartige Dienstleistung ermöglicht es den Teilnehmern, auf ihrer eigenen Finca zwei Wurstsorten nach persönlichem Geschmack auszuwählen und herzustellen.



Unter Anleitung ausgebildeter Fleischer lernen di ...

 Freude am Arbeitsplatz ist der Schlüssel zur Effektivität (PR-Gateway, 02.05.2024)


Die Freude an der Arbeit zu erhalten, kann eine Herausforderung sein, insbesondere wenn die Aufgaben nur bedingt Spaß machen. Studien zeigen jedoch, dass Motivation und Effektivität steigen, wenn wir uns persönlich mit den Aufgaben identifizieren und einen Sinn darin sehen. Dies unterstreicht die Bedeutung der intrinsischen Motivation, die durch das Bewusstsein des Nutzens einer Aufgabe und die Freude an ihrer Erledigung gesteigert werden kann.



"Erst die Arbeit, da ...

 BMF-Tocherterfirma: Entwicklung von 3D-BioChips für die pharmazeutische und kosmetische Forschung (PR-Gateway, 30.04.2024)


Boston, München, 30. April 2024. Boston Micro Fabrication (BMF) hat die Tochterfirma BMF Biotechnology Inc. gegründet, die hochpräzise, mikrofluidische 3D-Biochips für die pharmazeutische und kosmetische Forschung entwickelt. Die Organ-on-a-Chip Plattformen ermöglichen die Reproduktion physiologisch relevanter Gewebe in großem Maßstab, erleichtern damit die Erforschung der Wirkungen von Kosmetik und Medikamenten und beschleunigen die Forschungsabläufe.



BMF Biotechn ...

 Urlaubskiller Zahnschmerzen ? proDente Sprachführer hilft weiter (PR-Gateway, 30.04.2024)
Der kostenfreie proDente Sprachführer übersetzt das Wichtigste rund um Zahnschmerzen in sieben Sprachen.

Zahnschmerzen können die Urlaubsstimmung erheblich trüben. Regelmäßig zur Kontrolle in die Zahnarztpraxis zu Hause mindert das Risiko, dass Zahnschmerzen den Urlaub vermiesen. Im Fall der Fälle hilft der kostenfreie proDente Sprachführer weiter. Er übersetzt das Wichtigste rund um Zahnschmerzen in sieben Sprachen.



Empfehlenswert ist es, frühzeitig vor Beginn der Re ...

 Diabetes mellitus: Neues auf dem Weg zur Diabetesprävention (PR-Gateway, 30.04.2024)
Bioresonanz-Redaktion berichtet über eine neue Methode zur Früherkennung von Diabetes

Lindenberg, 30. April 2024. Diabetes mellitus bleibt häufig lange unentdeckt, da die Erkrankung oft schwer frühzeitig zu erkennen ist. Forscher suchen deshalb nach neuen Methoden, um Diabetes in einem frühen Stadium zu identifizieren. Die Bioresonanz-Redaktion erläutert, wie der Ruhr-Universität Bochum das gelungen ist und worauf es noch ankommt.



Neue Methode will helfen, Diabetes ...

 Genuss in pflanzlich: Der neue Müller Vegan Mix (PR-Gateway, 30.04.2024)
Molkerei Alois Müller erweitert ihr Sortiment pflanzlicher Produkte

Aretsried, 30.04.2024 - Die Molkerei Alois Müller vergrößert ihr pflanzenbasiertes Produktangebot: Der neue Müller Vegan Mix adressiert die Trendkategorie Vegan und ist für alle, die auf pflanzlichen Genuss nicht verzichten wollen. Die beiden Sorten, Müller Vegan Mix Typ Vanille mit Schoko Balls und Müller Vegan Mix Banane mit Schoko Flakes, basieren auf Kokosnuss. Ihr 2-Kammer-Becher ist angelehnt an den Müller Klass ...

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